Was Dante Alighieri mit Ihrem Führerschein zu tun hat

Es gibt ja Klassiker, in denen anwaltliche Beratung hoffnungsvoll aber von vornherein vergeblich gesucht wird. Schreckliche Situation: der Anwalt weiß nach wenigen Sätzen, daß dies einer der Fälle ist, in denen jede Hilfe versagt, weder eine sinnvolle Verteidigung möglich ist noch der Schaden gemindert oder wenigstens Zeit gewonnen werden kann. Und gleich wird er es dem Betroffenen mitteilen und dessen schöne Hoffnungen in einen Trümmerhaufen der Enttäuschung verwandeln müssen.

Das macht keiner gern. Deshalb das Folgende, denn Fälle der hier geschilderten Art scheinen sich zu einem der genannten Klassiker zu entwickeln. Dabei muß man folgende Einschränkung machen: natürlich gibt es immer besonders gelagerte Fälle. Auch wenn Sie sich in dem folgenden Szenario wiedererkennen, mag es sein, daß Ihr Fall anders liegt. Aber die Rechtslage ist so gestaltet, daß Sonderfälle nach Möglichkeit ausgeschlossen sein sollen. Insofern hat der Gesetzgeber (vereint mit Exekutive und Verwaltungsgerichten) sich den 3. Gesang des italienischen Dichters Dante und die darin wiedergegebene Inschrift über dem Höllentor „Die ihr eintretet, laßt alle Hoffnung fahren!“ zu eigen gemacht.

Die Situation ist folgende.

Die Betroffene (der Vorgang scheint – anders als andere Strafsachen, bei denen Frauen seltener als Beschuldigte erscheinen – ziemlich gleich auf beide Geschlechter verteilt zu sein, deshalb denken wir uns jetzt eine weibliche Betroffene) ist in eine Verkehrskontrolle geraten. Der Polizeibeamte hat verengte Pupillen und einen starren Blick festgestellt. Das ist auch kein Wunder, wenn man nachts aus 50 cm Entfernung mit der Taschenlampe angeleuchtet wird. Wahlweise kann der Polizeibeamte auch Nervosität und Schweißausbruch, Redseligkeit oder verbale Aggressivität feststellen. Er veranlaßt auf jeden Fall eine Drogenkontrolle. Auf die Zustimmung der Betroffenen kommt es nicht an. Stimmt sie nicht zu, ordnet die Polizei das wegen Gefahr im Verzug selbst an. Ob sie das darf – des Nachts darf sie das, weil der Staatsanwalt wegen so etwas nicht gestört werden darf und ein Richter ohnehin nicht erreichbar ist – ist egal. Das Ergebnis – Blutentnahme und Drogenanalyse- ist auf jeden Fall verwertbar; anders in den USA, wo die Vorstellung vertreten wird, ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel dürfe nicht verwendet werden und das wirke sich auf alle Folge-Erkenntnisse aus. In Deutschland mag die Blutprobe rechtswidrig erlangt worden sein. Die Analyse aber ist korrekt erfolgt und verwertbar.

Die Analyse ergibt Spuren von – sagen wir mal: Amphetamin oder Abbauprodukten von Amphetamin. Der Konsum – wenn es Konsum war – mag länger zurückliegen. Die Wissenschaft weigert sich, Angaben dazu zu machen, wie lange und wie viel konsumiert worden sein muß. Angeblich kann man das nicht feststellen. Geheimnisvolle Welt der Pharmazie.

Kann sein, die Spuren sind zu gering und Auffälligkeiten beim Fahren oder Gehen oder Sprechen haben sich nicht feststellen lassen. Dann war das nicht strafbar und die Betroffene atmet auf. Sie bekommt etwa drei Monate nach dem Vorfall ein Bußgeld (wahrscheinlich 500 €) und einen Monat Fahrverbot, denkt sich, da bin ich noch mal mit einem blauen Auge davon gekommen, liefert ihren Führerschein ab und bekommt ihn nach einem Monat wieder.

Sie weiß nicht, daß die Polizei das Ergebnis der Drogenanalyse an das Straßenverkehrsamt – Führerscheinstelle – weitergeleitet hat.

Von der sie nach weiteren zwei bis vier Wochen eine Anhörung bekommt, mit der ihr unter Verweis auf den Drogenkonsum angekündigt wird, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen. JETZT geht sie zum Anwalt.

Das ist die unerfreuliche Situation, die ich am Anfang angesprochen habe. Man kann nämlich nichts tun.

Die Anhörung ist eine Formalität. Es gibt einfach nichts, was sie einwenden könnte. Sie kann nur die Fahrerlaubnis freiwillig zurückgeben. Dann spart sie wenigstens die Gebühren für die Entziehung selbst. Jedenfalls ist sie, wie man´s auch dreht und wendet, etwa ein halbes Jahr nach dem Vorfall die Fahrerlaubnis los.

Selbst wenn sie was einwenden könnte – man hat ihr was in den Tee getan, ihre Medikamente haben dieselben oder ähnliche Abbauprodukte, die Blutprobe ist verwechselt worden oder was auch immer – nützt das im Ergebnis nichts. Denn die Entziehung ist sofort wirksam, der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Dauer des Widerspruchsverfahrens: mindestens drei Monate, Dauer des Klagverfahrens: ca. ein Jahr. In der Zeit hat sie schon längst den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gestellt. Bevor die Sache in einem bis eineinhalb Jahren in erster Instanz entschieden ist, hat sie vermutlich schon wieder eine neue Fahrerlaubnis.

Natürlich gibt es den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht. Der ist aber praktisch nutzlos, weil das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten nur oberflächlich prüft („summarisch“ heißt das, vermutlich, weil der andere Ausdruck peinlich wäre) und diese Prüfung führt selten zum Erfolg. Außerdem wird das Interesse des Betroffenen, noch ein bißchen weiter fahren zu dürfen, gegen das Interesse der Allgemeinheit, keine Drogen im Straßenverkehr zuzulassen, abgewogen und da überwiegt nun mal das allgemeine Interesse.

Übrigens: noch ein unerfreuliches Detail. Es kommt nicht einmal darauf an, daß sie gefahren ist. Das wäre nur bei weichen Drogen (Haschisch, Marihuana) von Bedeutung. Bei allen anderen Drogen könnte sie auch Beifahrerin gewesen sein. Nur daß bei Beifahrern seltener teure Drogentests gemacht werden. Sie könnte auch zu Fuß unterwegs gewesen sein. Nur daß bei Fußgängern wie bei Beifahrern Drogentests nicht die Regel sind. Noch nicht.

Falls aber – am gerade aktuellen Beispiel – Volker Beck eine Fahrerlaubnis hat und bei ihm nicht nur 0,6 g WeißManNichtGenau gefunden worden ist, sondern er auch einen Drogentest machen mußte, dann wäre es ein besonders zuvorkommendes Versäumnis der Polizei gegenüber dem prominenten Gast, wenn sie die Meldung an die Führerscheinstelle in Köln vergessen würde. Erfolgt die Meldung, ist die Fahrerlaubnis weg.

Was kann man tun? Fast nichts. Um die Fahrererlaubnis neu erteilt zu bekommen, muß man eine MPU (Idiotentest) machen. Um zu der zugelassen zu werden, muß man ein Jahr Abstinenz nachweisen. Dazu muß man ein entsprechendes Programm (von TÜV, Dekra, Gesundheitsamt) mitmachen, bei dem man etwa monatlich überraschend getestet wird. Ist ein Wert positiv, ist das sehr negativ. Dann ist das Programm nämlich beendet und man kann wieder von vorn anfangen.

Das heißt aber: nach dem Vorfall sofort anmelden – in der sicheren Erwartung, daß man das demnächst brauchen wird. Man spart ca. ein halbes Jahr.

Im Bußgeldverfahren hätte man vielleicht etwas erreichen können. Das aber ist, wenn die Führerscheinstelle sich meldet, meist schon vorbei.

 

Stillstand

Man erlebt als Anwalt im Behördenverkehr mit kommunalen Mitarbeitern so häufig Beispiele haarsträubender Inkompetenz und Ahnungslosigkeit, daß das kein Zufall sein kann. Offenbar findet keinerlei Schulung der Mitarbeiter statt, und zwar weder in Bezug auf die jeweils anzuwendenden Fachgesetze (Beispiel: Meldegesetze beim Einwohnermeldeamt) noch in Bezug auf allgemeines Verwaltungsrecht.

Die Mitarbeiter wissen schlicht nicht, was sie tun (dürfen und sollen), kennen also ihre Amtspflichten nicht und machen, was sie wollen – alles nach bestem Wissen und Gewissen, teilweise aber auch schlicht gesetzeswidrig.

Was diesen ahnungslosen Anlernlingen hilft, ist zweifellos die schon seit Generationen feststehende Bereitschaft, vom Staat erst einmal alles gläubig hinzunehmen, was ihm da angesonnen wird. Diese seit unvordenklicher Zeit schon in der Literatur, aber auch in soziologischem und psychologischem Schrifttum immer wieder als typisch deutsch beschriebene Verhaltensweise hilft enorm, die völlige Inkompetenz durch Dreistigkeit und autoritäres Gehabe zu überdecken und den Bürger glauben zu machen, schlichte Dienstleistungen, für die bezahlt wird, seien hoheitliche Gnadenakte, die nach freiem Ermessen gewährt oder versagt werden könnten.

Das genügt aber nicht. Denn zu einer funktionierenden Organisation gehört regelmäßig irgendein (interner oder externer) Mechanismus, der darauf gerichtet ist, die Organisation leistungsfähiger zu machen. Ob im Einzelfall Marktgeschehen wirkt oder Controlling – was nicht gepflegt wird, verkommt. Ein solcher Mechanismus fehlt in der Verwaltung nahezu durchgängig.

„Stillstand ist Rückschritt“ ist keine Maxime, sondern die Beobachtung eines tatsächlichen Phänomens. In ihrem Bemühen, dieses Phänomen zur Geltung zu bringen, ist – wie der Kontakt zu Berliner Behörden es immer wieder bestätigt – die Bundeshauptstadt führend. BER ist kein Einzelfall, sondern gewissermaßen nur die weithin sichtbare Pyramide über dem tiefen Pharaonengrab langjähriger Schluderei. Aber auch die Landeshauptstadt Magdeburg hat es hier schon weit gebracht.

Beispiel: die Meldeanfrage. Der Vorgang ist an sich einfach. Jeder Bürger soll, wenn er nicht Adresshandel betreiben will, für den besondere Einschränkungen gelten, die Adresse eines einzelnen anderen Bürgers, der z.B. umgezogen ist, gegen Zahlung einer (einheitlichen) Gebühr von acht Euro beim Einwohnermeldeamt abfragen können. Das ist gesetzlich geregelt.

Kann man diesen einfachen Mechanismus zum Stillstand bringen? Man kann. Im Einwohnermeldeamt der Landeshauptstadt Magdeburg werkeln Auszubildende selbständig und unangeleitet vor sich hin und „bearbeiten“ Meldeamtsanfragen so, daß es auch nach dem dritten Versuch nicht zu einer Auskunft, sondern zu einem Briefwechsel, geradezu einem „Vorgang“ kommt, der Kosten aufwirft, die durch die Gebühr von acht Euro nicht gedeckt sein können.

Die Pointe liegt nicht in der Unfähigkeit des einzelnen Mitarbeiters, sondern darin, daß die Verwaltung es sich leistet, derartige systemische Schwachstellen in ausreichender Zahl zu unterhalten, um der Inanspruchnahme der Verwaltung grundsätzlich eine abschreckende Note zu verleihen.

Das bedeutet, daß es nach wie vor keinen wirksamen internen Kontrollmechanismus gibt, der auf die Beseitigung von Hemmnissen und die Steigerung der Effizienz des Verwaltungshandelns gerichtet ist. Das ist schon oft beschrieben worden (Cyril Northcote Parkinson beschrieb das Phänomen 1957 (!) als Parkinsons Law und auch das „Peter-Prinzip“ beruht auf der Widerstandskraft der Verwaltung gegen jeden vernünftigen Verbesserungsvorschlag, wenn er nicht zugleich zu einer Vergrößerung der Behörde führt), aber es ist immer wieder faszinierend, diese Prinzipien bei der Arbeit zu sehen. An diesem Maßstab gemessen, leisten die Verwaltungsspitzen der Landeshauptstadt ganze Arbeit. Komplizierte Vorgänge und schwierige Entscheidungen lange vor sich her zu schieben und schließlich durch irgendeine völlig unverständliche Entscheidung zu verwirren, ist keine Kunst. Aber einfachste Verwaltungsvorgänge durch die Auswahl möglichst ungeeigneter Sachbearbeiter so zu gestalten, daß selbst diese einfachen Vorgänge nur noch unter größtem Aufwand zu betreiben sind: das ist beachtlich.

 

Denken im Vollzug (reloaded)

… und zwar im Strafvollzug, geht so:

Weil der Strafgefangene vor Jahren (zuletzt 2012) immer wieder Straftaten begangen hat, ist eine kriminelle Verfestigung anzunehmen.

Fragt man sich: wie lange müßte der Strafgefangene denn keine Straftaten mehr begehen, bevor ein Vollzugsbediensteter auf den Gedanken kommt, daß von einer kriminellen Verfestigung nicht mehr gesprochen werden kann? Nein, das fragt man sich nicht.

Weil die Selbstreflektion nicht in ausreichendem Maß für eine Zusammenarbeit mit dem Psychologischen Dienst der JVA entwickelt ist, wird mit ihm keine Straftataufarbeitung betrieben.

Wäre er zu Selbstreflektion in ausreichendem Maße in der Lage, bräuchte er dann den Psychologischen Dienst?

Wegen seiner intellektuellen Disposition (was mag der Regierungsdirektor damit meinen?) wird nicht davon ausgegangen, daß sich daran noch mal was ändert.

Der eigentliche Dreh kommt jetzt:

Mangels Straftataufarbeitung gibts keine Lockerung und keine vorzeitige Entlassung.

So einfach kann es sein. Wegen seiner intellektuellen Disposition merkt der Betroffene nicht, was da mit ihm geschieht, nur, daß andere, die in Gesprächen unter Knastbrüdern ein eher lockeres Verhältnis zur eigenen kriminellen Verfestigung haben, viel früher draußen sind.

Was dem Regierungsdirektor wiederum ein Rätsel ist: warum hat die so gehandhabte Resozialisierungsfunktion des Strafvollzugs einen so schlechten Wirkungsgrad?

Fortsetzung: Der Vollzugsleiter weiß es. Herr Enger schreibt dazu am 02.02.2016 folgendes.

Der Inhaftierte ist es, der „die Ursachen dafür setzt, dass eine Straftataufarbeitung mit den hier zur Verfügung stehenden Mitteln nicht indiziert ist… [Das] geht einzig zu seinen Lasten und liegt in seinen kognitiven Grundstrukturen begründet.“

Was bedeutet das? Das bedeutet: „Die Anstalt, deren Vollzugsleiter ich bin, kriegt die psychologische Betreuung des Gefangenen nicht hin, zu der wir eigentlich verpflichtet wären. Das liegt daran, daß der Gefangene nicht kapiert, was wir von ihm wollen, und daran, daß wir nicht in der Lage sind, uns auf sein Niveau herabzulassen. Da hat er Pech.“

Schlimm ist nicht mal, daß Herr Enger offenbar nicht mitbekommt, was er mit dieser beruflichen Einstellung Tag für Tag anrichtet. Das liegt an seinen kognitiven Grundstrukturen.

Schlimm ist, daß alle seine Vorgesetzten ihn in dieser Weise werkeln lassen. Was kann der Strafvollzug im Land Sachsen-Anhalt unter diesen Umständen bewirken – außer stumpfer Aufbewahrung? Wieviel Schaden muß diese Haltung anrichten? Die keiner kognitiven Grundstruktur lange verborgen bleiben wird.

Vorsicht Stadtverwaltung

Über Stadtverwaltungen und die vielfach dort herrschenden Vorstellungen, wie man mit Antragstellern – oder ganz allgemein mit dem rechtssuchenden Bürger – umgehen darf, könnte wohl jeder Anwalt stundenlang erzählen, weil er gewissermaßen von Berufs wegen in einer Vielzahl von – teilweise vollkommen banalen – Fällen damit in Berührung kommt. Jedesmal fragt man sich: ist das Absicht? Oder Unfähigkeit? Oder beides? Und wie abschreckend muß das auf den Einzelnen wirken, der ja mangels Erfahrung nicht wissen kann, daß die Unfähigkeiten und Reibungsverluste, die einem da in einer Vielzahl von Fällen entgegenquietschen, zum System gehören, nicht persönlich gemeint sind, sondern der jeweiligen Verwaltung nun einmal zu eigen sind.

(Jedem Kommunalbeamten, der sich jetzt beleidigt in die Brust wirft – in seiner Verwaltung herrsche straffe Ordnung und chromglitzernde Effizienz – rufe ich trostvoll zu: Ausnahmen bestätigen die Regel!)

Ein aktuelles und mir recht anschauliches Beispiel, wie man einfache Vorgänge so kompliziert gestalten kann, daß die Überlastung, die man stets gefühlt hat, auch tatsächlich eintritt, aus Gütersloh (knapp 100.000 Einwohner, eine homepage so spannend wie das Land – Ostwestfalen-Lippe eben! Zufall? Zufall!).

Ein einfacher Vorgang:

1. Einwohnermeldeamtsanfrage per Fax an das Bürgerbüro mit gleichzeitiger Überweisung der Gebühr

2. Eine Woche später (Großstädte haben in dieser Zeit die Anfrage längst erledigt): unbearbeitete Rücksendung der Anfrage per Post mit einem „Fragebogen“ – wofür die Auskunft verwendet werden soll.

3. Das geht die Stadtverwaltung nichts an. Versicherung, daß die Auskunft nicht für Adresswerbung verwendet wird und erneute Anfrage.

4. Fünf Tage später: erneute Rücksendung der unbearbeiteten Anfrage mit der Mitteilung, man hätte soviel zu tun und die Gebühren für die Auskünfte seien so gering, man solle die Gebühr bar oder per Scheck – und bitte nicht in Briefmarken! – beifügen, könne aber auch überweisen. Irgendein hochqualifizierter – oder jedenfalls im Gebrauch des grünen Textmarkers geschulter – Verwaltungsangestellter hat mir sorgfältig markiert, worauf es bei der Zahlung ankommt.

5. Nun hatte ich ja schon überwiesen. Die Rücksendung des Antrags stellt jedenfalls die Verweigerung dessen Bearbeitung dar, möglicherweise auch dessen stillschweigende Ablehnung. Wogegen die Verpflichtungsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht Minden – allerdings ebenfalls Ostwestfalen – gegeben wäre. Aber das hieße vielleicht doch mit Kanonen auf Spatzen schießen.

6. Jedenfalls: aus einer einfachen Anfrage (Fax hin und her, wie in solchen Fällen üblich) ist jetzt ein „Vorgang“ mit neun (9) Seiten geworden – und noch keine Auskunft.

6. Ich habe erst einmal an den Bürgermeister Henning Schulz geschrieben. 2015 neu gewählt ist er vielleicht der neue Besen, den nach dem Sprichwort gut kehrt. Andererseits: vielleicht setzt er das Lustspiel ja fort?

7. Nachtrag: den Bürgermeister erreichte mein Schreiben am Freitag 20.11.2015 um 23:23 Uhr. Die Antwort kam am Montag 23.11.2015 um 16:56 Uhr, 65 Stunden und 33 Minuten später, Wochenende inbegriffen. Das war prompt.

 

Knastpsychologie

Justizvollzugsanstalten beschäftigen Psychologen, einerseits, um Gefangene zu beraten und erforderlichenfalls zu therapieren und andererseits, um sie psychologisch zu beurteilen, wenn es um die Frage geht, ob Lockerungsmaßnahmen in Frage kommen, oder ob eine vorzeitige Entlassung von der JVA befürwortet werden soll.

Das Bild, das die Tätigkeit von Anstaltspsychologen bietet, kommt einem regelmäßig vor wie ein Novembertag: kurz, finster und schmutzig. Sehen Sie selbst.

Dafür, daß pro hundert Gefangene nicht einmal ein Psychologe effektiv zur Verfügung steht (Krankheit und Urlaub scheint es in der Vorstellung der für die Stellenbemessung zuständigen Ministerialbeamten nicht zu geben), kann der Psychologe nichts. Aber sein wohlverdienter vierwöchiger Urlaub im Sommer bedeutet für eine ganze Anstalt voll Gefangene, daß psychologische Beratung und Therapie total ausfällt.

Daß sowieso jede psychologische Therapie, die diesen Namen von Umfang und Intensität her verdienen würde, ausfallen muß, auch wenn der Psychologe mal nicht krank oder im Urlaub ist, ist an sich bei dem vorhandenen Personalschlüssel sowieso klar. Dabei muß man berücksichtigen, daß Gefangene einen externen Psychologen nicht einmal dann aufsuchen könnten, wenn Ihnen das z.B. von einer Krankenversicherung bezahlt würde. Und der externe Psychologe darf seinen Patienten auch dann nicht in der Haft besuchen, wenn das erforderlich wäre und bezahlt würde. Offenbar geht die Justiz davon aus, daß Strafgefangene zu den Gesündesten überhaupt gehören. Oder sollte bei der Bemessung der Behandlungskapazitäten der Bedarf der Betroffenen überhaupt keine Rolle spielen?

Das sind die Rahmenbedingungen, unter denen Psychologen im Knast – jedenfalls in Sachsen-Anhalt – typischerweise tätig werden. Bestimmt gibt es Ausnahmen. Daß es Ausnahmen sind, ist traurig genug.

In menschliche Abgründe aber blickt, wer die von diesen Psychologen verfaßten (wenn auch nicht verantworteten) Beurteilungen von Gefangenen lesen muß. Und zwar nicht unbedingt in die seelischen Abgründe der Gefangenen. Sondern in die der Psychologen.

Der Gefangene nimmt seit Jahren keine Drogen mehr? Das liest sich in der psychologischen Beurteilung so: Der Gefangene „will erkannt haben, dass Drogenkonsum und Familie nicht zusammengehören“. Merken Sie die feinsinnige Formulierung, die kleine Spitze? „Will erkannt haben…“

Der Gefangene verspürt keinen Hang zu Drogen? „Eine Abhängigkeit konnte nicht herausgearbeitet werden.“

So geht das durchweg. Positive Feststellungen Fehlanzeige. Allenfalls lassen sich charakterliche Defizite beim Probanden nicht (oder noch schöner „nicht mehr“) feststellen. Das Ergebnis? „Insofern stellt sich die Entlassungssituation nicht ungünstig dar“. Aber das „nicht ungünstig“ reicht nicht – weder für Vollzugslockerungen noch für vorzeitige Entlassung.

Eine Feststellung ohne „nicht“ gibt es allerdings auch: „Ein Behandlungserfordernis besteht nach wie vor“. Allerdings sind seit acht Monaten „keine weiteren Gesprächskontakte erfolgt“. Deshalb gibt es auch „keine relevanten Information, die psychologische Interventionen notwendig machen“. Heißt im Klartext: ich weiß nicht, wie es dem Gefangenen geht und mir fällt auch nicht ein, was ihm helfen könnte. Das liegt aber nicht am Psychologen, sondern daran, daß der Gefangene „die Selbstreflexion nicht in ausreichendem Maße für eine Zusammenarbeit“ mit dem Psychologen entwickelt hat und das liegt wieder an seiner „intellektuellen Disposition“. Zum Glück hat der Gefangene nicht kapiert, was das in Tat und Wahrheit heißt: der Junge ist mir einfach zu doof, mit dem arbeite ich nicht.

Da hat der arme Kerl aber Pech. Und wird seine Frau und seine vier Kinder, wenn´s nach dem Psychologen geht, keinen Tag eher sehen, als bis er seiner Strafe bis auf den letzten Tag verbüßt hat.

 

Prosa ./. Lyrik

Im Zugriffsbereich der Ausländerbehörde Salzwedel lebt ein Ehepaar, die beide Arbeit haben, und wenn man sie ließe, davon leben könnten. Das kann man von 1,3 Millionen anderen Einwohnern der Bundesrepublik, den sogenannten Aufstockern, nicht behaupten. Die müssen zusätzlich zu ihrem Arbeitseinkommen noch staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. Dafür muß sich niemand schämen. Außer Ausländer.

Wer es als Ausländer nicht fertigbringt, die Ausländerbehörde davon zu überzeugen, daß er auf Dauer keine Sozialleistungen brauchen wird, der muß raus aus Deutschland, jedenfalls wenn er es mit der Ausländerbehörde Salzwedel zu tun hat.

Soweit, so prosaisch.

Damit aber nicht genug. Es wird lyrisch. Begründet wird eine solchen Entscheidung durch den Leiter dieser Behörde nämlich weiter mit folgendem Satz:

„Im Rahmen der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung ist ein erheblicher öffentlicher Belang, daß aus generalpräventiven Gründen im Falle des gezielten Versuchs einer Umgehung der Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum die Nachholung des Visumverfahrens als Steuerungsinstrument vor der Einreise gefordert wird.“

Da steht dieser Satz nun einsam für sich. Ich habe lange überlegt, welchen Sinn er haben mag. Ich habe es schließlich herausgefunden.

Dieser Satz ist – unter dem Aspekt sprachlich-gedanklicher Kurzschlüsse – nicht anders als erhaben zu nennen. In der Tradition bedeutender Unsinnspoeten wie Schwitters, Morgenstern, Loriot wird man künftig den Namen Thiele nicht vergessen dürfen.

Als Begründung einer Entscheidung, mit der Ermessen pflichtgemäß ausgeübt werden soll – und das heißt zumindest unter korrektem Ge- und nicht bösartigem Mißbrauch gesetzlicher Regelungen -, und unter dem Aspekt verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie ist dieser Satz hingegen einfach jämmerlich.

Schade um den Adressaten.

 

Mietprozess paradox

Mietrechtsstreitigkeiten vor Gericht sind häufig skurril. Meist deswegen, weil das Streitobjekt – also die Mietwohnung – von den Parteien sehr unterschiedlich erlebt wird, vor allem bei Streitigkeiten um die Rückgabe nach Mietende. Der Mieter übergibt eine pfleglich behandelte, ordnungsgemäß gesäuberte, normal abgenutzte Wohnung. Der Vermieter bekommt ein vollkommen verwohntes, stark beschädigtes, vermutlich absichtlich verwüstetes Objekt zurück.

Für das folgende Theater sind normalerweise extrem gegensätzliche Standpunkte wie die vorstehend kurz dargestellten erforderlich und eine Lösung ist erst in Sicht, wenn beide Seiten zu der Einsicht gelangen, daß das Kostenrisiko durch eine Einigung begrenzt werden kann. Gerade gewerbliche Vermieter haben normalerweise kein Interesse daran, für die Verfolgung zweifelhafter Mietforderungen hohe Kostenrisiken einzugehen. Gerade einkommensschwache Mieter können sich das gar nicht leisten.

Anders, wenn als Vermieter die Stendaler Wohnungsbaugesellschaft beteiligt ist. Auf der nach oben offenen Merkwürdigkeitsskala werden dann auch im Alleingang hohe Werte erzielt.

Konkretes Beispiel (AG Stendal – 3 C 870/14 -): einer ehemalige Mieterin wird zunächst ein Mahnbescheid über 6.702,79 € zugestellt – mit den entsprechenden Kosten. Auf den Widerspruch wird die Klage in Höhe von 3.897,93 € zurückgenommen – erneute Kosten. Da war man wohl schon selbst zu der Einsicht gelangt, daß die ursprüngliche Forderung sich nicht begründen ließ. Aber man kann es ja versuchen – immerhin wäre es ja auch möglich gewesen, daß die Mieterin die Widerspruchs- und Einspruchsfrist versäumt. Der Rechtsstreit endet schließlich mit einem Vergleich über 1.200 €. Mehr wäre auch nicht begründet gewesen.

Bemerkenswert: der Vergleich kostet den Vermieter 1.600 €. Er gewinnt 1.200 €. Nettoverlust: 400 €. Fast zwei Monatsmieten. Die Frage nach dem wirtschaftlichen Sinn beantwortet sich damit von selbst. Aber die stellt man bei der stadteigenen SWG vermutlich an keiner Stelle.

 

Willkommenskultur

Eine Mutter, deren Tochter in einiger Entfernung geheiratet hat, dort Kinder bekommen hat, ihren festen Lebensmittelpunkt hat, und im Grunde keine Möglichkeit hat, ihre Mutter länger als nur ein paar Tage zu besuchen, vereinsamt im Alter, wird depressiv und herzkrank. Man könnte von einer gewissen Verelendung sprechen. Sie entschließt sich, mit 74 Jahren ihre Tochter zu besuchen, bleibt einige Wochen bei dieser und lebt auf. Es geht ihr besser, sie ist mit Tochter und Enkeln zusammen. Sie möchte bei ihrer Tochter bleiben. Das möchte ihre Tochter auch.

Es gibt da nur zwei Probleme.

Weil die alte Frau aus der Ukraine kommt, entscheidet darüber weder sie selbst, noch ihre (deutsche) Tochter. Sondern die Ausländerbehörde. Die ist Problem Nr. 1; denn die interessiert nur, ob die alte Frau reisefähig ab und als das das Gesundheitsamt bestätigt – im Gegensatz übrigens zum behandelnden Arzt -, erfolgt die Ausweisung. Der Gesetzgeber hat es so eingerichtet, daß der Widerspruch gegen solche Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung haben soll; mag der Bescheid rechtswidrig sein, er darf und soll sofort ausgeführt werden. Falls er rechtswidrig war, kann das die alte Dame ruhig in der Ukraine erfahren, wenn sie dann noch lebt, in etwa 1 ½ Jahren.

Als nächstes befaßt sich das Verwaltungsgericht mit der alten Frau. Und kommt zu dem Ergebnis, daß sie so kurz in Deutschland ist, daß sie hier gar nicht verwurzelt sein kann. Art. 8 EMRK schützt das Familienleben vor dem Eingriff des Staates, aber das ist nach Meinung des Verwaltungsgericht hier nicht besonders berührt. Das ist kein Scherz, sondern wesentlicher Bestandteil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in der Sache – 4 B 306/15 -.

Daß die alte Frau ihr ganzes Leben in ihrer Familie, die nun in Deutschland lebt, verwurzelt war, zählt nicht, jedenfalls nicht besonders viel. Daß sie in ihrem Herkunftsland niemand mehr hat, was bei dem Lebensalter nicht ungewöhnlich ist, spielt ganz ausdrücklich überhaupt keine Rolle.

An und für sich hat Kultur immer auch mit Familie zu tun. Es gibt die Vorstellung, daß die Familie die Keimzelle der Gesellschaft ist. Innerhalb dieser Gesellschaft wird dafür gekämpft, den Schutz der Familie auszuweiten, auf andere und weitere Verbindungen als nur die traditionelle Mann-Frau-Beziehung. Man scheint sich also der Bedeutung der Familie für das Wohlergehen des Einzelnen bewußt zu sein. Wer nicht vereinsamen will, braucht eine Familie, ob nun im engeren oder weiteren Sinn. Das gehört zum Selbstverständnis eines (und vielleicht jedes) Kulturvolks.

Aber dieser Teil der Kultur gilt bei dieser deutschen Ausländerbehörde (und vielleicht bei jeder) nicht und auch nicht bei diesem Verwaltungsgericht.

Das ist vermutlich die oft zitierte Willkommenskultur.

 

Vermieter vor Gericht (2)

Kein Scherz, sondern beim Amtsgericht Stendal so geschehen.

Vermieter Plattenbaugesellschaft mbH klagt gegen seine Exmieterin auf Nebenkosten und Schadenersatz.

Schadenersatz verlangt Plattenbau dafür, daß der Fußboden aus DDR-Zeiten nun nach dem Auszug endlich erneuert werden muß. Auf Seite 3 heißt es: in der ganzen Wohnung außer Kinderzimmer. Auf Seite 4 heißt es: in der ganzen Wohnung. In der Rechnung heißt es: nur im Wohnzimmer. Der Schadenersatzbetrag (ca. 500 €) ist immer der gleiche. Das ficht das Amtsgericht nicht an. Schlüssigkeitsbedenken – sonst gern gehegt – gibt es hier nicht.

Schadenersatz verlangt Plattenbau auch für eine Steckdose aus DDR-Zeiten. Die überwiegenden Kosten in der Rechnung sind für „Fehlersuche“, ein Zeichen dafür, daß nicht die Steckdose, sondern die Elektroinstallation fehlerhaft gewesen sein könnte. Auch das fällt dem Amtsgericht nicht auf.

Für die Erneuerung der Brausegarnitur und des WC-Sitzes will Plattenbau 250 €. Von einer defekten Brausegarnitur steht im Abnahmeprotokoll nichts. Vom WC-Sitz heißt es, er sei verschmutzt und vergilbt (Für die Reinigung der Wohnung verlangt der Vermieter übrigens weitere 350 €). Die Rechnungen beziehen sich auf eine Mischbatterie, nicht auf eine Brausegarnitur. Sie übersteigen die Bagatellgrenze, die im Mietvertrag vereinbart ist, um mehr als das doppelte. Das macht aber nichts. Auch diesen Anspruch hält das Amtsgericht für schlüssig.

Insgesamt machen die Schadenersatzbeträge 1.528,55 € aus. Plattenbau macht daraus 1.581,85 €. Mag ein Rechenfehler sein. Der Amtsrichter kommt zum gleichen Ergebnis. Und erläßt ein Versäumnisurteil. Dessen Voraussetzung ja zumindest Schlüssigkeit der Klage ist. Wozu rechnerische Richtigkeit offenbar nicht gehört. Das hat man beim Amtsgericht Stendal auch schon anders erlebt, wo auf das penibelste Forderungen auf der Suche nach Schlüssigkeitsbedenken zerpflückt worden sind, als wären es Gänseblümchen und das Spiel hieße „Er liebt mich – er liebt mich nicht“. Vermieter müßte man sein.

Das ist wirklich so geschehen (3 C 870/14).

 

Beschuldigte und andere Verfahrensbeteiligte

Der Beschuldigte ist Verfahrensbeteiligter. Als solcher ist er Subjekt und nicht Objekt. Er sollte am Ermittlungsverfahren mitwirken dürfen.

Nicht für die Staatsanwaltschaft Stendal. Hier scheint seine Teilnahme am Verfahren nicht so erwünscht. Er wird – wenn überhaupt – als letzter informiert. Akteneinsicht erhält sein Verteidiger häufig erst vom Gericht. Pflichtverteidigerbestellungen erfolgen im Ermittlungsverfahren so gut wie nie – auch dann nicht, wenn absehbar ist, daß es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handeln wird. Geständnisse werden zwar entgegengenommen, dann aber u.a. nach frühen und späten Geständnissen und nach dem Grad der gezeigten Reue (kommt in den Plädoyers tatsächlich immer wieder vor) gewichtet. Wertlos sollen angeblich auch Geständnisse von Taten sein, die man „sowieso bewiesen“ hätte.

Hervorzuheben ist aber, mit welcher Selbstverständlichkeit der Beschuldigte vom Ermittlungsverfahren ausgeschlossen wird. Das führt zunächst einmal dazu, daß ihm jede Verteidigungsmöglichkeit in diesem Verfahrensstadium genommen wird. Und die Staatsanwaltschaft sich nicht mit seinem eventuellen Bestreiten herumärgern muß. Für die Entgegennahme seines Geständnisses ist zweifellos auch später noch Zeit.

Historischer Rückblick: die Justiz des friderizianischen Preußen hielt es für völlig überflüssig, den Beschuldigten anzuhören, bevor das Verfahren gegen ihn abgeschlossen war. Akteneinsicht erhielten weder er noch sein Verteidiger. Dafür bezog die Justiz verfahrensfremde aber interessierte Dritte, Vorgesetzte, Nachbarn, Arbeitgeber, Dienstherrn, andere Behörden in das Verfahren ein und ließ sie an den Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens teilhaben. Schließlich kannten alle, die sich dafür interessierten, – bis auf den Beschuldigten selbst, den man bewußt im Unklaren ließ – die Beschuldigungen hinreichend genau, um, zu wissen, was von ihm – unabhängig vom Verfahrensausgang – zu halten war.

Das ist 200 Jahre her. Nicht bei der Staatsanwaltschaft Stendal.

Aktuelles Beispiel: nach Eingang einer Anzeige und bevor der Beschuldigte überhaupt informiert wird, daß ein Verfahren gegen ihn geführt wird, bevor er Gelegenheit hat, sich dazu zu äußern, bevor er auch nur erklären kann, daß der Vorwurf nicht zutrifft, gibt die Staatsanwaltschaft schon alle wesentlichen Aktenbestandteile an den Arbeitgeber des Beschuldigten weiter. Begründung: „… weil der etwas zu veranlassen hat“.

Auf die Frage, ob das mit den Verfahrensrechten der Beteiligten zu vereinbaren ist: „Ich diskutiere das nicht“.

Alter Fritz.