Amtsgericht Stendal: Bürgersteig betreten verboten!

Mal was Skurriles aus der Altmark.

In Berkau sind zwei Streitlustige auf die Idee gekommen, einer Nachbarin verbieten zu lassen, den Bürgersteig vor ihrem (gemieteten) Haus zu betreten. Wenn sie die Straße entlang zur übernächsten Nachbarin will, soll sie die Dorfstraße benutzen, aber nicht den Bürgersteig.

Einen passenden Anwalt gefunden und los geht’s. Unterlassungsaufforderung, Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung.

Dem Eilantrag fehlt es an allem.
Der Besitzanspruch wird nicht glaubhaft gemacht. Haben die Antragsteller wirklich den Bürgersteig mitgemietet?
Wann soll die Antragsgegnerin das Grundstück wo betreten haben? Keine Angaben zu Ort, Gelegenheit, Datum, Uhrzeit oder wer das beobachtet haben will.
Woraus ergibt sich die Eilbedürftigkeit? Nach Meinung der Antragsteller daraus, daß das Betreten des Bürgersteigs „grob rechtswidrig“ ist und die Antragsgegnerin „völlig uneinsichtig“.

Aber das ist nur das ganz normale anwaltliche Niveau und nichts zum Lachen.

Aber jetzt kommt die Pointe:

In – 3 C 416/22 – findet das Amtsgericht das Ansinnen eilbedürftig und begründet und verbietet der Antragsgegnerin das Grundstück mit der von den Antragstellern angegebenen postalischen Adresse in Berkau zu betreten, sonst gibt es ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Haft bis zu 6 Monate. Das ist wirklich cool.

Natürlich hat die Sache einen Haken. Es ist nirgendwo in der Entscheidung festgestellt, von wo bis wo sich dieses Grundstück eigentlich erstreckt. Postadressen sind Postadressen und keine Grundstücksbezeichnungen. Wie man aus dieser Entscheidung jemals vollstrecken sollte, wenn sich die Antragsgegnerin nicht ins Haus der Antragsteller begibt – was man glaube ich ausschließen kann -, weiß ich wirklich nicht. Ach, und die Eilbedürftigkeit? Ergibt sich nach Meinung des Amtsgerichts daraus, daß „die Sachlage nach dem Vorbringen der antragstellenden Partei keinen Aufschub [duldet]“. Also ist auch nach Meinung des Amtsrichters das Betreten des Bürgersteigs „grob rechtswidrig“ und die Antragsgegnerin „völlig uneinsichtig“. Und das genügt.

Fremder, kommst Du nach Berkau: hüte Dich vor dem Betreten der Bürgersteige. Das könnte „grob rechtswidrig“ sein.

Oder ist das nur die Hitze?

Wir werden sehen. Demnächst wird öffentlich verhandelt. Alle Freunde der Realsatire sind herzlich eingeladen.

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