Kein Scherz, sondern beim Amtsgericht Stendal so geschehen.
Vermieter Plattenbaugesellschaft mbH klagt gegen seine Exmieterin auf Nebenkosten und Schadenersatz.
Schadenersatz verlangt Plattenbau dafür, daß der Fußboden aus DDR-Zeiten nun nach dem Auszug endlich erneuert werden muß. Auf Seite 3 heißt es: in der ganzen Wohnung außer Kinderzimmer. Auf Seite 4 heißt es: in der ganzen Wohnung. In der Rechnung heißt es: nur im Wohnzimmer. Der Schadenersatzbetrag (ca. 500 €) ist immer der gleiche. Das ficht das Amtsgericht nicht an. Schlüssigkeitsbedenken – sonst gern gehegt – gibt es hier nicht.
Schadenersatz verlangt Plattenbau auch für eine Steckdose aus DDR-Zeiten. Die überwiegenden Kosten in der Rechnung sind für „Fehlersuche“, ein Zeichen dafür, daß nicht die Steckdose, sondern die Elektroinstallation fehlerhaft gewesen sein könnte. Auch das fällt dem Amtsgericht nicht auf.
Für die Erneuerung der Brausegarnitur und des WC-Sitzes will Plattenbau 250 €. Von einer defekten Brausegarnitur steht im Abnahmeprotokoll nichts. Vom WC-Sitz heißt es, er sei verschmutzt und vergilbt (Für die Reinigung der Wohnung verlangt der Vermieter übrigens weitere 350 €). Die Rechnungen beziehen sich auf eine Mischbatterie, nicht auf eine Brausegarnitur. Sie übersteigen die Bagatellgrenze, die im Mietvertrag vereinbart ist, um mehr als das doppelte. Das macht aber nichts. Auch diesen Anspruch hält das Amtsgericht für schlüssig.
Insgesamt machen die Schadenersatzbeträge 1.528,55 € aus. Plattenbau macht daraus 1.581,85 €. Mag ein Rechenfehler sein. Der Amtsrichter kommt zum gleichen Ergebnis. Und erläßt ein Versäumnisurteil. Dessen Voraussetzung ja zumindest Schlüssigkeit der Klage ist. Wozu rechnerische Richtigkeit offenbar nicht gehört. Das hat man beim Amtsgericht Stendal auch schon anders erlebt, wo auf das penibelste Forderungen auf der Suche nach Schlüssigkeitsbedenken zerpflückt worden sind, als wären es Gänseblümchen und das Spiel hieße „Er liebt mich – er liebt mich nicht“. Vermieter müßte man sein.
Das ist wirklich so geschehen (3 C 870/14).