Was ist eigentlich ein Rechtsstaat?

Es hat in der jüngeren Vergangenheit Ansätze gegeben, die Frage, ob die DDR ein Unrechtsstaat war, beantwortet zu bekommen, und zwar von der Partei der Linken. Dabei mag auch die Erwartung eine Rolle gespielt haben, daß sich gerade Mitglieder der Linke um diese Frage vieleicht ängstlicher herumdrücken würden, als ein Priester um die Frage, wie nah er sich seinen Ministranten fühlt.

Aber es liegt auf der Hand, diese Frage denjenigen zu stellen, die es vor allen anderen angeht, also den ehemaligen Funktionsträgern der DDR und denen, die sich in dem damaligen System wohlfühlen durften. Wie Bodo Ramelow diese Frage beantwortet, ist eigentlich egal. Aber was sagt mein Kollege Gregor Gysi fazu?

„Wir sind uns einig, diese Bezeichnung nicht zu verwenden“.

Und – wohl als Gegensatz zum Unrechtsstaat gemeint :

„Allerdings muss betont werden, dass es Unrecht, auch grobes Unrecht, in der DDR gab.“

Das ist nicht viel angesichts der mit den Stichworten Junkerland, Zwangskollektivierung, Kirchenkampf, staatsfeindlicher Hetze, Jugendwerkhöfen, antifaschistischem Schutzwall und Prager Botschaft verbundenen Einzelschicksalen, die auch dem Kollegen Gysi zeitweise anvertraut waren.

Vielleicht hilft es, den Begriff des Unrechtsstaates vom Begriff des Rechtsstaates her zu fassen. Ich würde meinen, daß ein Rechtsstaat dadurch gekennzeichnet ist, daß alle staatlichen Gewalten, also Legislative, Exekutive und Judikative dem Recht unterworfen sind, was u.a. dazu führt, daß die Legislative nicht beliebig Gesetze machen und ändern kann, sondern beispielsweise an die Verfassung und die darin enthaltenen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden ist (was in der DDR nicht der Fall war). Was dazu führt, daß die Exekutive nicht machen kann, was ihr zweckmäßig und nützlich erscheint, sondern der Betroffene sich auch gegen jede staatliche Maßnahmen gerichtlich zur Wehr setzen kann (was in der DDR nicht der Fall war). Was dazu führt, daß gerichtliche Entscheidungen nicht hingenommen werden müssen, sondern mit Rechtsmitteln und notfalls mit der Berufung auf verfassungsmäßige Rechte angegriffen werden können. Was in der DDR auf eine sehr weitgehend exekutiv beeinflußte Rechtsprechung traf, so daß der Rechtsweg, wenn er denn eröffnet war, sich alsbald als Sackgasse erwies.

Ich würde meinem Kollegen daher widersprechen wollen. In einem Rechtsstaat gibt es Unrecht, auch grobes Unrecht, gegen das sich der Betroffene zur Wehr setzen kann – und das möglicherweise erfolgreich. In einem Unrechtsstaat macht das Reden von Unrecht keinen Sinn (und ist vielleicht sogar gefährlich), weil es dagegen nichts einzuwenden gibt. Und der Betroffene sich dagegen auch nicht zur Wehr setzen könnte.

Ausländerbehörde Stendal erfindet Gerichtsentscheidung

Das folgende ist sicher nur für Juristen witzig. Aber bezeichnend für die jammervolle Entscheidungspraxis in Ausländersachen – nicht nur bei der Ausländerbehörde in Stendal.

Die Ausgangslage so kurz wie möglich: wird das eheliche Zusammenleben eines Ausländers mit seinem deutsche Partner vor Ablauf von 1.095 Tagen beendet, wird die Aufenthaltserlaubnis ohne Gnade und Erbarmen sofort widerrufen, wenn der Ausländer den Behördenmitarbeitern nicht gut genug deutsch spricht, wenn er kein festes Arbeitseinkommen über dem Sozialhilfeniveau hat und wenn die Fortsetzung der Ehe keine unzumutbare Härte für ihn bedeutet. So will es der deutsche Gesetzgeber.

Die Verwaltungsgerichte meinen einheitlich darüber hinaus: „normale“ Eheauseinandersetzungen, Kränkungen und Beleidigungen, leichte Körperverletzungen sind nicht unzumutbar – wenn der Ausländer meint, die auf einmal nicht mehr aushalten zu können, muß er Deutschland verlassen – vor allem, wenn er so etwas vorher längere Zeit erduldet hat. Wirft der deutsche Ehepartner den Ausländer hinaus, stellt sich dem Verwaltungsrichter die Frage der Unzumutbarkeit ohnehin nicht – dann gibt es sowieso keinen Aufenthalt. Die Trennung muß vom Ausländer ausgehen. So die deutsche Rechtsprechung.

Die Ausländerbehörde Stendal geht noch darüber hinaus: Sie zitiert das Verwaltungsgericht Freiburg – 1 K 1534/05 – so: danach liege eine unzumutbare Härte nicht vor, wenn „der Ausländer den Ehepartner entgegen dessen Wunsch verlassen“ hat. Der Gedanke allein ist schon skurril: unzumutbar soll die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nur sein, wenn der deutsche Ehepartner verlassen zu werden wünscht (?). Naja. Das soll das Verwaltungsgericht Freiburg gesagt haben? Für die Entscheidung der Ausländerbehörde war es vielleicht egal, was die Gerichte sagen… (Steht die Entscheidung nicht ohnehin fest?)

Was steht denn wirklich bei VG Freiburg – 1 K 1534/05 -? Da steht: „…wenn das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft dem nachgezogenen Ausländer nicht unzumutbar, sondern schon gar nicht möglich ist, weil der andere Ehepartner ihn entgegen seinem Wunsch verlassen hat“.

Fazit: warum sollte die Behörde eine ohnehin inhumane Entscheidung nicht mit erfundenen Gerichtsentscheidungen garnieren? Zum Spott der Hohn!

 

Abschied…

Nach langjähriger Zusammenarbeit hat es sich so ergeben, daß mein Kollege, Herr Rechtsanwalt Ulf Drewes, seine eigene Kanzlei betreiben wird. Die Anwaltskanzlei Drewes und Pawlitzki ist ab 01.09.2014 Geschichte und beide Anwälte setzten ihre Tätigkeit als Einzelanwälte fort.

Ein gewissser Abschiedsschmerz soll nicht geleugnet werden. Aber es war nicht nur traurig.

Abschied am 28-08-2014Wir haben auch ein wenig gefeiert und dabei ein Abschiedsbild gemacht.

Weitere Zusammenarbeit ist durchaus naheliegend.

Und vielleicht fügt es sich, daß dies der Auftakt zu weiteren – hoffentlich fruchtbaren – Veränderungen ist.