Verurteilt! Was nun?

Das Urteil ist ergangen. Der Angeklagte ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Ob der erwartete Freispruch ausgeblieben oder die Strafe zu hoch oder der vom Gericht angenommene Sachverhalt unzutreffend erscheint – es muß doch ein Mittel gegen diesen Urteilsspruch geben. So ist es auch.Gegen das Urteil des Amtsgerichts gibt es das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision. Gegen das Urteil des Landgerichts gibt es nur das Rechtsmittel der Revision.

In der Berufung wird das Verfahren – und damit die Beweisaufnahme – in einer neuen mündlichen Hauptverhandlung grundsätzlich noch einmal vollständig wiederholt, es sei denn, die Berufung wird auf das Strafmaß beschränkt. In der Revision wird das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft. In der Revision findet häufig keine Hauptverhandlung statt.

Berufung und Revision müssen innerhalb Wochenfrist nach Urteilsverkündung eingelegt sein. Das schriftliche Urteil liegt dann in aller Regel noch nicht vor. Das mündlich verkündete Urteil hat nicht selten mit dem schriftlichen Urteil wenig gemein und ist deshalb für die Frage der Erfolgsaussichten ohne Bedeutung. Die Berufung kann, die Revision muß begründet werden.

Zu den Erfolgsaussichten einer Revision eine Warnung: statistisch betrachtet haben die allerwenigsten Revisionen Erfolg. Das sagt natürlich nichts über die Erfolgsaussichten einer ganz bestimmten Revision im Einzelfall. Die Grundlage für eine erfolgreiche Revision liegt aber in jedem Fall in einer sorgfältigen Verteidigung in der Hauptverhandlung.

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