Die Kostenfrage

Wer zahlt die Kosten der Verteidigung? Wann hilft der Staat? Pflichtverteidigung – Fluch oder Segen?Im Strafverfahren gibt es keine Verfahrenskostenhilfe. Der Beschuldigte muß zunächst einmal die Kosten selbst tragen, auch wenn er sich das eigentlich gar nicht leisten kann. Grundsätzlich führt ein Freispruch zur Kostenerstattung. Eine Einstellung aber meist nicht und bei einer Verurteilung trägt der Verurteilte die Kosten des Verfahrens, und zwar auch dann, wenn es ihm und seiner Verteidigung gelungen ist, eine Verurteilung wegen eines schweren Deliktes abzuwenden und nur eine Bagatellstrafe die Folge ist.

Ein Strafverfahren bedeutet deshalb – auch wenn es gut ausgeht – zunächst einmal eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung. Hinzu kommt, daß in Strafverfahren üblicherweise die Kosten des Verteidigers im Voraus bezahlt werden müssen, jedenfalls also, bevor das Verfahren abgeschlossen ist.

Wird ein Pflichtverteidiger bestellt, hat das die – finanziell zunächst einmal beruhigende – Folge, daß der Beschuldigte an den Verteidiger selbst nichts zahlen muß. Die Kosten muß er aber, wenn er verurteilt wird, am Ende dennoch tragen. Es entfällt also praktisch nur die Vorschußpflicht.

Den Pflichtverteidiger kann der Beschuldigte selbst wählen. Das muß er aber innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist tun, die regelmäßig viel zu kurz ist, um sich noch nach einem geeigneten Verteidiger umsehen zu können. Zumindest ist äußerste Eile geboten. Wählt der Betroffene nicht (rechtzeitig), bestellt das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger. Die Kriterien dieser Auswahl sind dunkel und die Auswahl selbst gebietet in der Regel höfliches Schweigen.

Dabei geht es durchaus um einiges. Einen Pflichtverteidiger bestellt das Landgericht in erster Instanz stets und das Amtsgericht, wenn die Sach- und Rechtslage überdurchschnittlich schwierig ist oder wenn – nach einer allgemein verwendeten, aber nicht gesetzlich normierten Faustformel – eine Strafe von einem Jahr oder mehr droht.

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