Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg sah sich von einem ausländischen Rechtssuchenden belästigt, dessen elektronischer Aufenthaltstitel abgelaufen war. Seine Niederlassungserlaubnis bestand fort, er konnte aber ohne den elektronischen Aufenthaltstitel diesen Fortbestand gegenüber anderen Behörden – konkret dem Jobcenter – nicht nachweisen. Die Ausländerbehörde weigerte sich, einen neuen elektronischen Aufenthaltstitel auszustellen, solange der Betroffene keinen neuen Pass vorlegen konnte. Dazu hätte er die Botschaft aufsuchen müssen. Die war – man ahnt es schon – wegen Corona geschlossen.
Eine Bescheinigung der Ausländerbehörde über das Fortbestehen des Aufenthaltstitels hätte geholfen. Aber auch die wollte die Ausländerbehörde nicht ausstellen.
Daraufhin stellte das Jobcenter die Leistungen ein. Auf die war der Betroffene ganz besonders angewiesen, weil sein Frieseurladen – man ahnt es schon – wegen Corona geschlossen war.
Nun stellte der Betroffene den Antrag beim Verwaltungsgericht, die Ausländerbehörde zu verpflichten, ihm zu bescheinigen, daß seine Niederlassungserlaubnis fortbestand.
An dieser Stelle ein kurzer literarischer Rückblick an den Anfang des 20. Jahrhunderts: ein später als Hauptmann von Köpenick bekannt gewordener Schneider wollte in Berlin Arbeit und Wohnung finden. Anmelden wollte ihn die Behörde nur, wenn er einen Arbeitsplatz nachwies. Arbeit fand er nur, wenn er zuvor einen festen Wohnsitz nachwies.
Vom Schneider zurück zum Friseur: die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg dachte – im Eilverfahren – vom 11.04.2020 bis zum 02.06.2020 über dessen Ansinnen nach. Und kam schließlich auf folgendes: mittlerweile könne er ja wieder als Friseur arbeiten. Es sei ja gar nicht glaubhaft gemacht, daß er jetzt noch auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sei. Die Bescheinigung könne er aber – im Eilverfahren – nur beanspruchen, wenn andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe. Das konnten die drei Richter partout nicht erkennen. Er könne seinen Anspruch ja im Hauptsacheverfahren (Verfahrensdauer schätzungsweise etwas über ein Jahr) verfolgen.
So geht Rechtsschutz.