Mal wieder die Ausländer II

Der Landkreis Stendal in Gestalt seiner Rechtsamtsmitarbeiterin M. Voigt schafft es, das bisherige Geschehen noch zu übertreffen.
Ja, schreibt sie, der Landkreis weigert sich ganz ausdrücklich, der illegal eingereisten schwangeren Frau eine Duldung zu erteilen. Begründung; sie sei dem Landkreis ja gar nicht zugewiesen, dieser also irgendwie nicht zuständig. Dennoch hat es der nicht zuständige Landkreis erst einmal fertiggebracht, der armen Frau den Paß wegzunehmen.
Vom verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie weiß der Amtsschimmel nichts.
Nun hat der nicht zuständige Landkreis Strafanzeige erstattet. Gegen die Antragstellerin, weil sie unerlaubt eingereist ist. Gegen den Ehemann – egal, warum auch immer. Und gegen den Rechtsanwalt, weil er bei der unerlaubten Einreise in Schengen-Staaten (?) Hilfe geleistet haben soll. Die Rechtsamtsmitarbeiterin ist da möglicherweise im Gesetz in der Zeile verrutscht; ich lernte die Frau erst kennen, als sie schon in Deutschland war. Eine Hilfeleistung, gleich in welcher Form, war mir also bei ihrer Einreise in Schengenland gar nicht möglich. Außerdem: soll die strafbare Hilfeleistung in rechtlicher Beratung und Vertretung bestanden haben?
Das wirft ein bezeichnendes Licht auf die Qualität der sonst vom Rechtsamt des Landkreises zu treffenden Entscheidungen.
Aber abgesehen von dem jammervollen Niveau pseudojuristischer „Argumentation“ erinnert diese Vorgehensweise schon stark an die stumpfen Disziplinierungsversuche der Staatsmacht in autoritären Staatsgebilden gegenüber Rechtsanwälten und ähnlichen Berufen. Es genügt nicht, den Gegner – hier also den Ausländer selbst – zu jagen. Nein, es gilt auch, seine Rechtsvertreter zu verfolgen, in der Hoffnung, das möge abschreckend auf andere wirken.
Zum aktuellen Feldgeschrei der AfD nun das passende behördliche Rabaukentum. Da scheint dem Landrat einiges aus dem Ruder zu laufen.

Ein Nachtrag: die Staatsanwaltschaft hat am 17.01.2018 die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, weil für die behauptete Straftat keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert