Informationsfreiheitsgesetz

Auch (oder gerade?) längeres Nachdenken über den Titel dieses Gesetzes wird die Erkenntnis, was darin steht und was damit gemeint ist, nicht befördern. Das Verhältnis von Information und Freiheit rechtsphilosphisch formulieren zu wollen, halte ich für schwierig. Information ist sicher keine Voraussetzung für Freiheit und wieso Freiheit eine Voraussetzung für Information ist, müßte man mir erst einmal erklären. Möglicherweise ist Information (oder der Zugang zu derselben) ein Teil der (Individual-)Freiheit, die der Staat zu schützen und zu fördern hat. Ursprünglich fand man, daß physische Freiheit und dann wirtschaftliche Freiheit und dann Gedankenfreiheit und dann Freiheit des Ausdrucks von Meinungen und Anschauungen wichtiger seien. Ob der Gesetzgeber jetzt meint, das alles sei bereits in hinreichendem Maße gesichert?

Jedenfalls war 2005 im Bund und 2008 in Sachsen-Anhalt der Zeitpunkt gekommen, dem Bürger die Informationsfreiheit in der Weise zu garantieren, daß jeder Bürger in jedem behördlichen Vorgang Einsicht nehmen kann. Es ist vielleicht bemerkenswert, daß es sich bis heute nicht herumgesprochen hat, daß es diesen Anspruch gibt und schon gar nicht, wie weit er tatsächlich geht. Begrenzt ist er letztlich nur dadurch, daß Rechte Dritte an der Vertraulichkeit bestimmter in der Akte enthaltener Informationen, seien sie nun wirtschaftlich oder durch den Schutz der Privatsphäre begründet, dazu führen kann (und häufig dazu führt), daß Teile der Akte eben nicht zugänglich sind. So kann es kommen, daß der zugängliche Rest der Akte einen Torso darstellt, der keine sinnvolle Information mehr gewährt. So kann es auch kommen, daß das Aufteilen der Akte in zugängliche und unzugängliche Teile so lange dauert, daß irgendwann das Interesse an der Sache schwindet. Und es kann eine Anstrengung ganz eigener Art sein, (beispielsweise) kommunale Bedienstete davon zu überzeugen, daß es so etwas wie das Informationszugangsgesetz in Sachsen-Anhalt gibt.

Diese Informationsmöglichkeit ist bestimmt ein wertvolles Instrument und erweitert alle vorher bestehenden Akteneinsichtsrechte erheblich. Aber.

Der Schutz physische Freiheit ist noch immer nicht so weit gediehen, daß Beschwerden gegen rechtswidrige Akte im Strafvollzug gemäß § 109 StVollzG auch konkrete Auswirkungen im Vollzugsalltag hätten. Sie bleiben in aller Regel auch im Erfolgsfall wirkungslos.

Der Schutz wirtschaftlicher Freiheit ist noch nicht so weit gediehen, daß Arbeitnehmer als Zeugen in einem Verfahren gegen ihren Arbeitgeber sich auf die Wahrheit besinnen können. Da wird in aller Regel im Interesse des eigenen Arbeitsplatzes ausgesagt.

Der Schutz der Gedankenfreiheit ist unter den tatsächlichen und vermuteten Bedrohungen durch linken, rechten oder religiös motivierten Terror derart verblaßt, daß man meinen könnte, er sei zusammen mit allem anderen liberalen Gedankengut bereits endgültig verblichen.

Von der Freiheit der geäußerten Meinung ganz zu schweigen (hier gedenke man in einer Schweigeminute der Zeit, in der irgendwelchen abseitigen Ansichten anderer noch ausdrücklich entgegengetreten werden mußte, weil der Mangel an political correctness noch nicht als Totschlag-Argument zur Hand war).

Die (ungewollt) lückenhaften Freiheiten sind also um eine weitere lückenhafte Freiheit ergänzt worden. Naja.

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