Inkompetenz

(Ausländerbehörde Stendal II)

Eine serbische Familie ist seit Jahren getrennt, weil die Ausländerbehörde Stendal in schöner Zusammenarbeit mit der deutschen Botschaft in Belgrad dem Ehemann keinen Aufenthalt geben will. Wer da eigentlich bremst, erfährt man nicht, weil das Verfahren so ausgestaltet ist, daß keine der beiden Behörden Auskunft geben muß.
Der Ehemann kann immer nur drei Monate bei seiner Familie sein. Dann muß er wieder zurück nach Serbien. Unter dem Eindruck der Corona-Pandemie, die das Reisen bekanntlich sehr riskant macht, habe ich für ihn am 02.09.2020 beantragt, seinen Aufenthalt um zwei Monate zu verlängern.
Über diesen Antrag grübelten die Sachbearbeiter der Ausländerbehörde 25 Arbeitstage (oder ließen sie ihn einfach liegen?). Dann raffte sich einer auf und schrieb zurück, ob der Antragsteller noch in Deutschland sei. Von einer Bescheidung des Antrags war eine Rede.
Diese Bearbeitung spottet jeder Beschreibung. Sie legt ein beredtes Zeugnis von der Inkompetenz und Gleichgültigkeit selbst in Fragen, die Menschen existenziell betreffen, wie Familie und Gesundheit , ab. Da sie kein Einzelfall ist, sondern die Ausländerbehörde in einer Vielzahl von Fällen den Eindruck von Trägheit, Dummheit und Unwillen macht, kann man wahrscheinlich von dieser Ausländerbehörde überhaupt keine sachgerechte Bearbeitung erwarten. Eine Behörde, die diesen Zustand erreicht hat, kann man organisatorisch wie personell schon als ziemlich verkommen bezeichnen. Sie ist Teil des Problems und wird zu einer Lösung nicht beitragen können.
Was sie tut, entfaltet Rechtswirkungen nur noch aus zwei Gründen.

  1. Verwaltungsgerichte halten stets daran fest, daß dem Handeln einer Behörde zunächst einmal die Vermutung rechtmäßigen Handelns zukommt. Diese – im Falle totalitärer Anwandlungen eines Staatswesens (siehe Polen, Ungarn) höchst problematische – Grundannahme schützt eine marode Verwaltung vor jeder Reformanwandlung (auch gerade bei der Polizei bundesweit zu beobachten).
  2. Der Rechtsweg dauert mehr als ein Jahr. Das kommt einer Rechtsverweigerung gleich. Gegen Eilverfahren, bei denen eine vorläufige Regelung schneller zu erreichen wäre (Konjunktiv!), schützt Nr. 1 (siehe oben).

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