Dieser Beitrag (wie die vorangegangenen und die folgenden) beschäftigen sich mit den Eindrücken, die man sammeln wird, wenn man das – ab 2018 verbindlich zu nutzende – besondere elektronische Anwaltspostfach in Betrieb nehmen will.
Teil 1 beschäftigte sich mit Programmstart und dem Sicherheitsgedanken, Teil 2 mit dem Unterschied zwischen Funktion und Funktionalität. Nun weiter.
Beim Senden scheint es unmöglich zu sein, eine Nachricht an mehr als einen Empfänger zu senden. Jedenfalls ist diese Funktion nicht dokumentiert und erschließt sich aus der praktischen Handhabung nicht.
Bei der Suche nach Empfängern stürzte das Programm zuverlässig ab, wenn man beim Vornamen „*gericht“ und beim Nachnamen „hamburg“ eingibt. Übrigens auch, wenn man bei Postleitzahl „20″ eingibt. „2″ geht, bringt aber das Beste am Norden auf sechs Seiten. Meldung an den ServiceDesk – Ergebnis: nach drei Monaten behoben. Keine Rückmeldung – auf Nachfrage beim ServiceDesk die Mitteilung: wir hatten schon verschiedene Meldungen von Inkonsistenzen bei der Adress-Datenbank. Es laufen auch schon Wetten, ob es bei Vollbetrieb zusammenbricht.
Welche Postfächer erreichbar sind und welche nicht, erschließt sich übrigen aus dem Verzeichnis nicht. Eine Kennzeichnung gibt es nicht. Vermerkt scheint jeder Anwalt zu sein, ob er schon teilnimmt oder nicht, aber (!) Gerichte nur teilweise. Die Gerichte in Magdeburg, bis auf das Landgericht, sind im Verzeichnis, die Gerichte in Stendal sind es nicht. Warum das so ist, erschließt sich nicht. Ein Verzeichnis aller erreichbaren Postfächer gibt es übrigens auch außerhalb des beA nicht.
Für die Gerichte findet man immerhin unter
http://www.egvp.de/gerichte/index.php
ein recht zerklüftetes Verzeichnis der elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer. Beim Studium dieser Liste fällt zunächst einmal auf, daß das ein rechter Flickenteppich ist. Bei vielen Gerichten sind nur einzelne Abteilungen – nur Registerabteilung oder „alle Verfahren außer Strafsachen“ – erreichbar. Einige Gerichte sollen erst im Laufe des Jahres 2017 erreichbar werden. Bei vielen Gerichten ist nicht zu erkennen, wann sie erreichbar sein sollen. Daß die Anwaltschaft verpflichtet werden sollte, bereits ab 01.01.2017 das beA kostenpflichtig zum Postverkehr mit den Gerichten bereitzuhalten, befremdet noch in der Rückschau. Daß das nun ab 01.01.2018 funktionieren soll, wenn man vor jeder Benutzung erst einmal die EGVP-Liste der Gerichte durchgehen muß, ob ein bestimmtes Gericht erreichbar ist, darf man bezweifeln. Wahrscheinlich wird das in den ersten Jahren genauso gut funktionieren wie Brieftaubenverkehr.