Kein effektiver Rechtsschutz ohne Verfahrensrechte

Während viel darüber nachgedacht wird, welche Rechte dem Bürger (dem Arbeitnehmer, der Frau, dem Kind usw. …) gegenüber den Institutionen (dem Staat, den Behörden, den Banken, den Unternehmen usw. …) zustehen sollen, wird häufig außer Acht gelassen, daß alle Rechte – selbst gesetzlich verbürgte – nicht viel wert sind, wenn das Verfahren so gestaltet wird, daß der Betroffene sie gar nicht effektiv wahrnehmen kann.

Beispiele gibt es – von den Beteiligungsrechten des Geschädigten am Strafverfahren, die buchstäblich leerlaufen, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht das für richtig halten, über die Rechte des ALG II-Beziehers, jeden einzelnen der Dutzende von Änderungs- und Aufhebungsbescheide überprüfen zu lassen, bis hin zum Recht des sprachunkundigen Ausländers, Rechtsbehelfe gegen Bescheide der Ausländerbehörden einzulegen, die nahezu vollständig aus Textbausteinen bestehen, unter deren sinnloser Mehrheit man den einen, der tatsächlich entscheidungsrelevant ist, erst einmal heraussuchen müßte, wenn man denn wüßte, worauf es ankäme, und zwar innerhalb der absichtsvoll besonders kurz gestalteten Rechtsmittelfrist von einer Woche, innerhalb der man kaum einen Termin beim Anwalt bekommen kann… – zuhauf.

Hier ein besonders abseitiges Exemplar, bei dem das Verständnis der Karosseriebauer-Innung Sachsen-Anhalt Süd und vor allem der Geschäftsführerin Carmen Bau von den Verfahrensrechten des Betroffenen besondere Aufmerksamkeit verdient. Der Fall:

Ein Karosseriebauer-Lehrling hatte den Eindruck, in seiner Gesellenprüfung von seinem Klassenlehrer, der aparterweise auch der Vorsitzende der Prüfungskommission war, angeschrien und ausgesprochen unwürdig behandelt zu werden, wobei nach Auffassung des Lehrlings überwiegend über nicht prüfungrelevante Fragen diskutiert wurde.

Der Klassenlehrer und Vorsitzende der Prüfungskommission hatte den Eindruck, daß der Prüfling mangelhafte und ungenügende Leistungen darbot, die ein Bestehen der Prüfung ausschlossen.

Gegen dieses Prüfungsergebnis legte der Prüfling das in der Prüfungsordnung vorgesehene Rechtsmittel ein und ließ anwaltliche Akteneinsicht beantragen.

Carmen Bau teilte darauf mit, die Akteneinsicht könne am Montag dem 16.03.2015 um 7 Uhr an der Schwimmhalle 3 in Halle (Saale) in Anwesenheit der Prüfungskommission genommen werden.

Zur Akteneinsicht wären es 150 km oder zwei Stunden Fahrt, die zur Nachtzeit zurückzulegen wären, was nach allgemeiner obergerichtlicher Rechtsprechung unzumutbar ist.

Bemerkenswert ist hier das Rechtsverständnis der Innung und ihrer Geschäftsführerin von den Rechtsmitteln gegen Prüfungsentscheidungen. Deutlicher kann man ja nicht mehr machen, daß einem de Verfahrensrechte des Betroffenen schnurz und sein Schutz gegen möglicherweise willkürliche Wertungen ganz besonders piepe sind.

Das obrigkeitliche Denken im Preußenstaat hielt nicht viel von Rechten der Untertanen, schützte aber dessen Verfahrensrechte durch Korrektheit. Der NS-Staat ersetzte geordnete Verfahren durch blanke Willkür. Der DDR-Staat zog es vor, die rechtliche Überprüfung seiner Verfahrensweise weitestgehend auszuschließen, so daß die Rechte des Betroffenen letztlich nur formal gewährleistet waren. Soviel zum großen Rahmen.

Wo – in ihrer kleinteiligen Welt – ordnet sich da wohl die Innung und ihre Geschäftsführerin Carmen Bau ein?

 

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