Das besondere elektronische Postfach. Teil 4.

Will man Anlagen versenden, was ja an sich der Sinn eines Anwaltspostfachs sein dürfte, muß jede einzelne Anlage mit einer Signatur versehen werden. Bis zu hundert Anlagen darf man versenden. Wenn man auf diese Weise Schriftsätze mit vielen Anlagen versenden muß, dann dauert das etwa doppelt so lange wie das Absenden eines Faxes. Irgendwann soll ja wohl – so verstehe ich die Informationsmitteilungen der Bundesnotarkammer, die ansonsten keine Verantwortung für das beA übernehmen will – eine Stapelfunktion zur Verfügung stehen. Aber nicht jetzt. In jedem Fall muß der Anwalt selbst die Signatur vergeben. Sonst könnte von Sicherheit sowieso keine Rede sein. Diesen Zeitaufwand darf sich der Anwalt schon machen. Auch hier kann man sich für die Praxisnähe dieses Postfachs nur bedanken.

Bis 31.12.2017 muß man jede Anlage mit einer Signatur versehen. Ab 01.01.2018 angeblich nur noch die Schriftsätze, die durch Mitarbeiter versendet werden bzw. die, die materiell-rechtliche Erklärungen in Schriftform ersetzen sollen. Was das genau heißen soll, harrt bislang noch einer näheren Erklärung. Der Anwalt, der die Haftung für unvollständigen Vortrag nicht scheut, wird hier durch Rechtsprechung nach und nach Klarheit schaffen können. Alle anderen signieren immer weiter ALLES und machen sich diese zusätzliche Arbeit, von der ich auch nach längerem Nachdenken nicht erkennen kann, wozu das gut sein soll, wenn doch die Versendung so vollständig sicher ist.

Fortsetzung folgt.

 

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