Beschuldigte und andere Verfahrensbeteiligte

Der Beschuldigte ist Verfahrensbeteiligter. Als solcher ist er Subjekt und nicht Objekt. Er sollte am Ermittlungsverfahren mitwirken dürfen.

Nicht für die Staatsanwaltschaft Stendal. Hier scheint seine Teilnahme am Verfahren nicht so erwünscht. Er wird – wenn überhaupt – als letzter informiert. Akteneinsicht erhält sein Verteidiger häufig erst vom Gericht. Pflichtverteidigerbestellungen erfolgen im Ermittlungsverfahren so gut wie nie – auch dann nicht, wenn absehbar ist, daß es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handeln wird. Geständnisse werden zwar entgegengenommen, dann aber u.a. nach frühen und späten Geständnissen und nach dem Grad der gezeigten Reue (kommt in den Plädoyers tatsächlich immer wieder vor) gewichtet. Wertlos sollen angeblich auch Geständnisse von Taten sein, die man „sowieso bewiesen“ hätte.

Hervorzuheben ist aber, mit welcher Selbstverständlichkeit der Beschuldigte vom Ermittlungsverfahren ausgeschlossen wird. Das führt zunächst einmal dazu, daß ihm jede Verteidigungsmöglichkeit in diesem Verfahrensstadium genommen wird. Und die Staatsanwaltschaft sich nicht mit seinem eventuellen Bestreiten herumärgern muß. Für die Entgegennahme seines Geständnisses ist zweifellos auch später noch Zeit.

Historischer Rückblick: die Justiz des friderizianischen Preußen hielt es für völlig überflüssig, den Beschuldigten anzuhören, bevor das Verfahren gegen ihn abgeschlossen war. Akteneinsicht erhielten weder er noch sein Verteidiger. Dafür bezog die Justiz verfahrensfremde aber interessierte Dritte, Vorgesetzte, Nachbarn, Arbeitgeber, Dienstherrn, andere Behörden in das Verfahren ein und ließ sie an den Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens teilhaben. Schließlich kannten alle, die sich dafür interessierten, – bis auf den Beschuldigten selbst, den man bewußt im Unklaren ließ – die Beschuldigungen hinreichend genau, um, zu wissen, was von ihm – unabhängig vom Verfahrensausgang – zu halten war.

Das ist 200 Jahre her. Nicht bei der Staatsanwaltschaft Stendal.

Aktuelles Beispiel: nach Eingang einer Anzeige und bevor der Beschuldigte überhaupt informiert wird, daß ein Verfahren gegen ihn geführt wird, bevor er Gelegenheit hat, sich dazu zu äußern, bevor er auch nur erklären kann, daß der Vorwurf nicht zutrifft, gibt die Staatsanwaltschaft schon alle wesentlichen Aktenbestandteile an den Arbeitgeber des Beschuldigten weiter. Begründung: „… weil der etwas zu veranlassen hat“.

Auf die Frage, ob das mit den Verfahrensrechten der Beteiligten zu vereinbaren ist: „Ich diskutiere das nicht“.

Alter Fritz.

 

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