Ausländerbehörde Stendal erfindet Gerichtsentscheidung

Das folgende ist sicher nur für Juristen witzig. Aber bezeichnend für die jammervolle Entscheidungspraxis in Ausländersachen – nicht nur bei der Ausländerbehörde in Stendal.

Die Ausgangslage so kurz wie möglich: wird das eheliche Zusammenleben eines Ausländers mit seinem deutsche Partner vor Ablauf von 1.095 Tagen beendet, wird die Aufenthaltserlaubnis ohne Gnade und Erbarmen sofort widerrufen, wenn der Ausländer den Behördenmitarbeitern nicht gut genug deutsch spricht, wenn er kein festes Arbeitseinkommen über dem Sozialhilfeniveau hat und wenn die Fortsetzung der Ehe keine unzumutbare Härte für ihn bedeutet. So will es der deutsche Gesetzgeber.

Die Verwaltungsgerichte meinen einheitlich darüber hinaus: „normale“ Eheauseinandersetzungen, Kränkungen und Beleidigungen, leichte Körperverletzungen sind nicht unzumutbar – wenn der Ausländer meint, die auf einmal nicht mehr aushalten zu können, muß er Deutschland verlassen – vor allem, wenn er so etwas vorher längere Zeit erduldet hat. Wirft der deutsche Ehepartner den Ausländer hinaus, stellt sich dem Verwaltungsrichter die Frage der Unzumutbarkeit ohnehin nicht – dann gibt es sowieso keinen Aufenthalt. Die Trennung muß vom Ausländer ausgehen. So die deutsche Rechtsprechung.

Die Ausländerbehörde Stendal geht noch darüber hinaus: Sie zitiert das Verwaltungsgericht Freiburg – 1 K 1534/05 – so: danach liege eine unzumutbare Härte nicht vor, wenn „der Ausländer den Ehepartner entgegen dessen Wunsch verlassen“ hat. Der Gedanke allein ist schon skurril: unzumutbar soll die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nur sein, wenn der deutsche Ehepartner verlassen zu werden wünscht (?). Naja. Das soll das Verwaltungsgericht Freiburg gesagt haben? Für die Entscheidung der Ausländerbehörde war es vielleicht egal, was die Gerichte sagen… (Steht die Entscheidung nicht ohnehin fest?)

Was steht denn wirklich bei VG Freiburg – 1 K 1534/05 -? Da steht: „…wenn das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft dem nachgezogenen Ausländer nicht unzumutbar, sondern schon gar nicht möglich ist, weil der andere Ehepartner ihn entgegen seinem Wunsch verlassen hat“.

Fazit: warum sollte die Behörde eine ohnehin inhumane Entscheidung nicht mit erfundenen Gerichtsentscheidungen garnieren? Zum Spott der Hohn!

 

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